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So wählen die Deutschen

Heinz Dylong13. September 2005

Im Prinzip ist alles ganz einfach: Die Wahl entscheiden die Deutschen per Kreuzchen auf dem Stimmzettel. Aber was haben Fünf-Prozent-Klausel, Überhangmandate und Erst- und Zweitstimme mit dem Wahlausgang zu tun?

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Der Wähler bestimmt die Zusammensetzung des PlenumsBild: AP

Erst- und Zweitstimme

Die Wähler - alle Deutschen ab 18 Jahre - haben zwei Stimmen. Mit der Erststimme entscheiden sie, welcher Abgeordnete ihren Wahlkreis in Berlin vertreten soll. 299 Abgeordnete, also die Hälfte aller Parlamentarier, ziehen auf diesem Weg in den Bundestag ein. Dabei reicht in jedem Wahlkreis die einfache Mehrheit der Stimmen.

Die Mehrheitsverhältnisse im Parlament hängen jedoch von der Zweitstimme ab. Denn mit ihr entscheiden die Wähler über die zweite Hälfte der Mandate und gleichzeitig über die Gesamtstärke der jeweiligen Partei im Bundestag.

Der Mechanismus ist einfach: Die Parteien stellen in jedem Bundesland Kandidatenlisten auf, von denen, je nach erreichter Zweitstimmenzahl, Abgeordnete nach Berlin entsandt werden. Dabei, und das zeigt die größere Bedeutung der Zweitstimme, findet eine Verrechnung von Erst- und Zweitstimme statt. Konkret bedeutet das, dass die Zahl der gewonnenen Direktmandate in der Zahl der per Zweitstimme errungenen Sitze aufgeht.

Ergibt sich also beispielsweise, dass eine Partei in zehn Wahlkreisen eines Bundeslandes die Nase vorn hatte, sie nach ihrem Zweitstimmenergebnis aber Anspruch auf insgesamt 15 Mandate hat, so werden fünf Abgeordnete über die Landesliste in den Bundestag geschickt. Und umgekehrt: Wenn eine Partei überhaupt kein Direktmandat gewinnt, ihr nach der Zweitstimmenzahl aber 15 Mandate zustehen, so wird sie diese 15 Mandate ausschließlich über ihre Landesliste besetzen.

Überhangmandate

Das ist die Grundregel - allerdings gibt es auch immer wieder den Fall, dass eine Partei in einem Bundesland schon per Erststimme mehr Mandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenresultat überhaupt zustehen. 2002 fielen fünf, 1998 13 solcher Mandate an. Diese sogenannten Überhangmandate bleiben der Partei erhalten, die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich entsprechend.

Überhangmandate können jedoch im Laufe einer Legislaturperiode auch wieder verloren gehen. Scheidet nämlich ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Bundestag aus und kommt er aus einem Bundesland, in dem seine Partei Überhangmandate erreicht hat, so wird sein Sitz nicht durch Listenkandidaten ersetzt. In der vergangenen Legislaturperiode sind auf diese Weise zwei Mandate weggefallen.

Fünf-Prozent-Klausel

Darüber hinaus kennt das deutsche Wahlrecht die
Fünf-Prozent-Klausel. Danach muss eine Partei bundesweit gerechnet mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um überhaupt im Bundestag vertreten zu sein. Damit soll der Zersplitterung des Parlaments in Kleinstgruppierungen vorgebeugt werden.

Allerdings gibt es hierbei auch eine Ausnahmeregelung, mit der nur regional verankerten Parteien eine Chance gegeben werden soll. Erreicht nämlich eine Partei mindestens drei Direktmandate, so ist es unerheblich, ob sie auch fünf Prozent der Zweitstimmen erringen konnte. Ihre tatsächliche Zweitstimmenzahl wird dann zur Grundlage bei der Sitzverteilung genommen.